Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1 Allgemeines

Der VDZI empfiehlt den Betrieben seiner Mitgliedsinnungen die nachfolgenden

Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Zahntechniker-Handwerks unverbindlich zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit ihren Kunden. Es steht den Betrieben frei, abweichende Regelungen zu treffen.

Aufträge für zahntechnische Leistungen werden nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Zahntechnikers ausgeführt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung,

auch dann, wenn eine Bezahlung durch Dritte erfolgt. Abweichende Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im Übrigen verbindlich.

2 Preise

2.1 Die Berechnung der zahntechnischen Leistungen erfolgt zu den am Tage der Lieferung laut individueller Preisliste des Labors gültigen Preisen zuzüglich der

gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2.2 Kostenvoranschläge beziehen sich auf die am Tage der Ausstellung gültige individuelle Preisliste des Labors. Sie berücksichtigen nur vorhersehbare Aufwendungen und sind nur in schriftlicher Form verbindlich. Erhöhungen bis 10 % werden vom Auftraggeber ohne vorherige Rückfrage anerkannt. Bei Erhöhungen über 10 % Prozent erfolgt vor Beginn der Arbeit Abstimmung mit

dem Auftraggeber. Änderungen der Preise für gesondert zu berechnende Materialien (z. B. Zähne, Edelmetall u. a. ) verändern den Kostenvorschlag in jedem Fall.

3 Lieferzeit

Lieferfristen werden nach bestem Vermögen angegeben. Bei Überschreitung der Lieferfrist kann der Auftraggeber nur im Falle des Leistungsverzuges des

Auftragsnehmers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrage zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.

4 Versand

4.1 Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

5 Haftung

5.1 Der Auftraggeber hat die Arbeiten sofort nach Empfang auf die Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Beanstandungen sind vom Auftraggeber

unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber hat die für eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderlichen Arbeitsmodelle zur Verfügung zu stellen. Bei Paßungenauigkeiten muss die Mängelrüge innerhalb

von 10 Werktagen seit Empfang der Arbeit unter Vorlage der Erstmodelle erfolgen; neue Modelle bzw. Abformungen sind beizufügen bzw. unverzüglich

nachzureichen. Diese Regelungen finden nur auf offene Mängel Anwendung.

5.2 Mängelansprüche sind auf das Recht der Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache beschränkt; die Entscheidung hierüber bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Bei Fehlschlagen der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache hat der Auftraggeber das

Recht, die Vergütung herabzusetzen oder vom Vertrage zurückzutreten.

5.3 Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder auf einer

vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

6 Arbeitsunterlagen

Alle Arbeiten werden mit großer Sorgfalt angefertigt. Der Auftragnehmer hat jedoch keinen Einfluss auf die Qualität der eingesandten Modelle und

Abformungen. Diese Unterlagen sind für den Sitz im Munde von entscheidender

Bedeutung. Arbeitsunterlagen, die mangelhaft erscheinen, können daher unter Rücksprache und Abstimmung mit dem Auftraggeber zurückgesandt werden.

Für die Folgen fehlerhafter Modelle und Abformungen muss in jedem Falle der Auftraggeber einstehen.

7 Material- und Zubehörteilstellung

Vom Auftraggeber angelieferte Materialien (Edelmetall, Zähne etc.) oder Zubehörteile (Fertigteile, z. B. Geschiebe, Gelenke etc.) können mit einem

handelsüblichen Verarbeitungszuschlag belegt werden. Misserfolge auf Grund fehlerhafter vom Auftraggeber angelieferter Materialien und Zubehörteile gehen

nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Für die Aufbewahrung der vom Auftraggeber angelieferten Materialien oder Zubehörteile haftet der

Auftragnehmer mit der Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten aufwendet.

8 Zahlung

8.1 Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 – 14 Tagen nach Rechnungseingang. Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Wechsel werden nur erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung und unter

Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) bei Rechtsgeschäften an denen Verbraucher

beteiligt sind (§ 288 Abs. 1 BGB) bzw. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) bei Rechtsgeschäften an denen keine Verbraucher

beteiligt sind berechnet werden.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen ( §366 Abs.2 BGB ) .

8.2 Gegen Zahlungsansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

9 Eigentumsvorbehalt

9.1 An sämtlichen gelieferten Arbeiten wird das Eigentum vorbehalten bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, auch der Nebenforderungen, aus

der Geschäftsverbindung.

9.2 Mit der Auftragserteilung tritt der Auftraggeber Forderungen, die er in Ausübung seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit erworben hat, in Höhe des gesamten

Laborauftrages an den Auftragnehmer ab.

10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

10.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Laboratoriums.

10.2 Gerichtsstand ist der Sitz des Laboratoriums, sofern

a) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluß ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich

der Bundesrepublik verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist,

b) Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.

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